Freitag, 19.04.2024

Basiskonto für alle – Erleichternde Regelungen für Pfändungsschutzkonten und Kontenanbieterwechsel

Jul1,2016

Beschluss des Finanzausschusses der Bundesregierung am vergangenen Mittwoch, besteht in Kürze ein Rechtsanspruch auf ein Basiskonto für alle – das Recht gilt auch für Flüchtlinge.

Erleichternde Regelungen gelten nun auch für das Pfändungsschutzkonto und den Wechsel von Kontenanbietern.

Es ist offiziell: Verbraucher, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in der EU erhalten haben, dürfen ohne Diskriminierung ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen. Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten, und den Zugang von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (18/7204), wurde in der vergangenen Woche geschlossen angenommen

Eröffnung eines Basiskontos steht rechtlich jedem zu
Wichtig zu wissen: Auch Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die nicht abgeschoben werden können – entweder aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen – dürfen ein Basiskonto eröffnen. Folgende Funktionen beinhaltet nach Angaben der Bundesregierung ein Basiskonto:
– Ein- und Auszahlungsgeschäft
– Lastschriften
– Überweisungen
– Zahlungskartengeschäft

Ungleichbehandlung aufgrund von Geldwäschegesetz aufgehoben

Die Vorschriften für die Eröffnung eines Kontos wurden geändert. Damit wurde die Ungleichbehandlung von Flüchtlingen beim Zugang zum Zahlungskonto beendet. Hintergrund: Die für das Geldwäschegesetz erforderliche Angaben, die man bis dato zur Eröffnung eines Kontos machen musste, konnten von Flüchtlingen oft nicht erfüllt werden. Überdies dürfen Kreditinstitute nur noch angemessene Gebühren verlangen.

Verbesserte Transparenz: Keine verdeckten Kosten und einfacher Kontenanbieterwechsel

Der neue Gesetzesentwurf sorgt zudem für eine verbesserte Transparenz – sowohl bei der Vergleichbarkeit von Kontoentgelten als auch beim Kontenanbieterwechsel. Kreditinstitute müssen ab sofort Verbraucher über Kosten für kontenbezogene Dienstleistungen aufklären und der Kontoanbieterwechsel soll erleichtert werden – dieser ist nun auch online möglich.

Große Erleichterung bei der Eröffnung von Pfändungsschutzkonto

Auch beim Pfändungsschutzkonto gibt es nun Änderungen. Bisher konnte man erst nach der Eröffnung eines Basiskontos angeben, dass es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Das ist nun direkt beim Eröffnungsantrag möglich. Zudem darf eine Bank sein Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug unter der Schwelle von 100 Euro nicht nutzen.

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